Eine der ersten Fragen betrifft meist die Kosten, die für die rechtliche Beratung oder Vertretung entstehen können, sollen doch die entstehenden Kosten in einem angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Angelegenheit stehen.

Grundsätzlich gilt: Die Gebühren, die bei einer Beauftragung eines Rechtsanwaltes für Beratung und Vertretung entstehen, richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG). Die Höhe der entstehenden Gebühren richtet sich grundsätzlich nach dem Gegenstands- bzw. Streitwert, also den Wert der Angelegenheit.

Vergütungsvereinbarung

Der Rechtsanwalt kann aber auch Vergütungsvereinbarungen mit Mandaten treffen. Mandant und Anwalt einigen sich im Vorfeld über die Kosten, die auf den Mandanten zukommen. Dies kann in einem Pauschalhonorar oder in einem Honorar bestehen, das sich nach der geleisteten Arbeitszeit bemisst (Stundenhonorar).

Eine solche Vereinbarung hat den Vorteil, dass für beide Seiten Klarheit und Kostentransparenz herrscht, dies macht selbstverständlich eine Vorprüfung des Umfanges der Tätigkeit erforderlich.

Im Hinblick auf Umfang und Bedeutung rechtlicher Angelegenheiten, die mit den Gebührenstufen des RVG nicht immer korrespondieren, ist oftmals für beide Seiten - Mandant und Rechtsanwalt - die Vereinbarung eines Stundenhonorares vorteilhaft. In einem ersten Gespräch, das noch keine Erstberatung darstellt, werde ich Sie ausführlich über das Stundenhonorar und die voraussichtlich auf Sie zukommenden Kosten informieren.

Kosten der Erstberatung

Die sogenannte Erstberatung ist ein Teilaspekt der Beratung. Seit 2006 sind Anwaltskosten für eine reine Beratung - das heißt ohne Schriftwechsel mit dem Mandant oder Gegner - nicht mehr gesetzlich geregelt.

Es sollen nun Vergütungsvereinbarungen abgeschlossen werden. Die Höhe richtet sich nach dem Einzelfall. Für eine Erstberatung stelle ich je nach Arbeitsaufwand einen Betrag zwischen 150,00 Euro und 190,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und gegebenenfalls Auslagen in Rechnung.

Eine solche Beratung ist für Mandanten interessant, die einen Sachverhalt zunächst umfänglich überprüfen lassen wollen. So kann anhand einer solchen Prüfung das weitere Vorgehen zusammen mit dem Rechtsanwalt geplant werden. Bittebeachten Sie dass bei der Erstberatung keine schriftliche Aufarbeitung beziehungsweise Zusammenfassung der Beurteilung enthalten enthalten ist, eine solche wäre als gutachterliche Prüfung wieder eine Beratungstätigkeit.

Gebühren für die gerichtliche Vertretung

Die Gebühren für die gerichtliche Vertretung richten sich grundsätzlich nach dem RVG mit dem zugrundliegenden Streitwert. Auch hier ist eine Vergütungsvereinbarung möglich; hierbei dürfen die vereinbarten Gebühren jedoch nicht unter dem liegen, was an Gebühren anfallen würde, würde nach dem RVG abgerechnet.

Die Frage, ob Sie diese Kosten vom Gegner ersetzt verlangen können, hängt von dem Obsiegen und Unterliegen in dem Rechtsstreit ab. Nach dem Grundsatz der Zivilprozessordnung zahlt der im Rechtsstreit Unterliegende auch die Kosten des Gegners. Bis zu der Kostenerstattung durch den Gegner bleibt der beauftragende Mandant jedoch Gebührenschuldner des Rechtsanwalts. Sofern der Prozessführung eine Gebührenvereinbarung zugrundelag, sind die vereinbarten Gebühren, soweit sie die gesetzlichen Gebühren übersteigen, nicht durch den unterliegenden Gegner zu erstatten.

Rechtsschutzversicherung

In vielen zivilrechtlichen Fällen wird meist eine anwaltliche Erstberatung (nach voriger Deckungszusage) durch die Rechtschutzversicherung bezahlt, unabhängig von der Art der Angelegenheit. Besteht nur ein Basisschutz, sind viele Rechtsbereiche schon nicht von der Versicherung umfasst.

Die Deckungsanfragen bei Ihrer Rechtsschutzversicherung übernehme ich für Sie ohne zusätzliche Kosten, sofern aufgrund der Anfrage die Deckungszusage erteilt wird. Die Einholung der Deckungszusage ist eine eigene gebührenrechtliche Angelegenheit, so daß Sie selbst entscheiden können, im Falle der Auseinandersetzung mit Ihrer Rechtsschutzversicherung diese über mich zu führen, oder die Deckungszusage selbst einzuholen, sofern diese nicht unmittelbar erteilt wird.

Nicht versichert sind in jedem Fall alle familienrechtlichen Verfahren wie etwa eine Ehescheidung. Im Strafrecht besteht ebenfalls kein Versicherungsschutz bei Vorsatzdelikten, wobei hier nur auf den Vorwurf der Ermittlungsbehörden abgestellt wird. Auch bei urheberrechtlichen Verstößen (insbesondere den immer wieder virulenten Filesharing-Abmahnungen) besteht kein Versicherungsschutz.

Bitte beachten Sie, dass in vielen Versicherungsverträgen eine Selbstbeteiligung vereinbart ist. Diese liegt regelmäßig bei 150,00 bis 300,00 EUR. Diesen Betrag müssen Sie in jedem Fall selbst tragen.